AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (Stand Jänner 2019)

§ 1 Geltungsbereich

(1)         Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der RLR Eyewear GmbH, Liebenauer Tangente 4, 8041 Graz, Österreich (nachstehend „Verkäuferin“) und ihren Kunden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

(2) Abweichungen, entgegenstehende Bedingungen oder Ergänzungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, sofern die Verkäuferin ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Vertragserfüllungshandlungen der Verkäuferin gelten insofern nicht als Zustimmung der von ihren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

§ 2 Vertragsschluss

(1)   Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertragsschluss kommt erst zustande, wenn die Verkäuferin nach Erhalt der als verbindliches Vertragsangebot des Kunden geltenden Bestellung diese ausdrücklich mittels einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung oder der Vornahme einer Lieferung annimmt.

Die Verkäuferin ist berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen. Ansonsten behält sich die Verkäuferin eine angemessene Annahmefrist vor.

(3) Besondere Anweisungen des Kunden, etwa im Hinblick auf Lieferfristen, Rabatte oder ähnliches, gelten bis zur ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die Verkäuferin im Rahmen der Auftragsbestätigung lediglich als nicht verbindliche Anregungen.

(4) Die Verkäuferin erstellt ihre Kataloge, andere Verkaufsunterlagen, Listen und Zeichnungen sowie Maßangaben mit aller Sorgfalt, behält sich aber die nachträgliche Korrektur offensichtlicher Irrtümer vor.

(5) Die Verkäuferin muss einer Änderung der Bestellung durch den Kunden nach Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich zustimmen und behält sich eine Schadloshaltung vor.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung der Verkäuferin durch Unterlieferanten nicht oder nur teilweise zu leisten. Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Kunden diesfalls unverzüglich zu informieren und eine etwaige Gegenleistung ganz oder anteilig zurückzuerstatten.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum der Verkäuferin.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Ein Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, etwaige Beschädigungen, sonstige außergewöhnliche Wertminderungen oder die Vernichtung der Ware sind der

Verkäuferin vom Kunden unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Gleiches gilt bei einem Besitzwechsel der Ware oder einer Änderung der Anschrift des Kunden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen und bei erforderlichen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware hat der Kunde der Verkäuferin alle Schäden und Kosten zu ersetzen.

(3) Zur Besichtigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sichert der Kunde der Verkäuferin nach vorheriger Terminvereinbarung den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Das gilt auch bei der Verletzung einer Pflicht nach Abs 2 durch den Kunden, wenn der Verkäuferin ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Preise und Zahlungsbedingungen. Der Kunde erklärt sich mit der Übersendung der Rechnung im elektronischen Wege einverstanden, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. In der Rechnung wird der Bruttopreis ausgewiesen. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung verstehen sich die Preise Netto „ab Werk“ zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und der Kosten für den Transport.

(2) Zahlungsvereinbarungen gelten nur als bedingt vereinbart. Die Verkäuferin behält sich vor, ausschließlich gegen Vorauszahlung oder Vorlage einer Bankgarantie zu liefern, wenn ihr Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Zahlung des Rechnungsbetrags ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum der Verkäuferin in der vereinbarten Währung zu leisten. Davon abweichende Zahlungsbedingungen oder Abmachungen als auch Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und werden auf der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angeführt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug und hat die Schuld mit 10% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Recht der Verkäuferin, einen entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Weiters ist der Kunde verpflichtet, alle mit der Einbringung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Mahn- und Inkassospesen oder sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben zu ersetzen. Die Verkäuferin ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(4) Ein Recht zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder durch die Verkäuferin ausdrücklich anerkannt wurden. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nicht berechtigt.

(5) Die Verkäuferin hat das Recht, alle Forderungen sofort fällig zu stellen und die vereinbarten Skonto-Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele zu widerrufen, wenn der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Fälligkeitstermin zur Gänze oder teilweise nicht ausgleicht, oder Umstände bekannt werden, die nach Ansicht der Verkäuferin geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Die Verkäuferin ist in diesem Fall berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Alternativ steht der Verkäuferin bei Terminverlust das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten gedeckt ist.

(6) Für den Fall, dass Ware in ein Drittland zu liefern ist, so behält sich die Verkäuferin

ausdrücklich die nachträgliche Verrechnung der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausfuhrdokumentation nicht nachkommt. Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren, und sonstige Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts anderes geregelt ist.

(7) Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung sind die von der Verkäuferin ausgestellten Gutschriften für die Dauer von 36 Monaten ab Ausstellungsdatum gültig.

§ 5 Lieferung und Gefahrenübergang

(1) Die Lieferfristen und Liefertermine dienen ohne abweichende schriftliche Vereinbarung lediglich als Anhaltspunkt für den Kunden und gelten als nicht verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Kunden zur Auftragsabwicklung beizubringender Unterlagen. Die Vereinbarung eines festen Liefertermins steht unter dem Vorbehalt, dass die Verkäuferin ihrerseits die Lieferungen und Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Lieferfristen und Liefertermine ab Werk. Wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin nicht rechtzeitig abgeholt oder abgesendet werden kann, so gelten sie mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

(2) Die Verkäuferin ist berechtigt, zumutbare Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und diese zu verrechnen.

(3) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist die Verkäuferin nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder in ihren Räumlichkeiten einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbetreibenden einzulagern. Gleichzeitig ist die Verkäuferin berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Verkäuferin bleiben unberührt.

(4) Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung ist der Erfüllungsort für die Lieferung von Waren immer das Werk oder Lager der Verkäuferin in Domazlice, Tschechien. Mit der Übergabe ab Werk oder Lager oder wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung ermächtigte Person.

§ 6 Sonstige Lieferbedingungen

Bei unvorhergesehenen und vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie etwa in allen Fällen höherer Gewalt auf Seiten der Verkäuferin oder ihrer Unterlieferanten ist diese berechtigt, die Lieferung und Leistung um die Dauer der Umstände und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Zu diesen Umständen zählen jedenfalls, aber nicht ausschließlich, bewaffnete Konflikte, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel,  Grenzsperren, internationale Transportbeschränkung aufgrund von Pandemien, Streik und Aussperrung.

§ 7 Gewährleistung

(1) Eine Gewährleistungspflicht gegenüber den Kunden trifft die Verkäuferin nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Verwendungsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf vom Kunden oder Dritten zu verantwortenden Gründen beruhen. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Eingang der Ware beim Kunden. Bei Annahmeverzug beginnt die Gewährleistungsfrist ab Bereitstellung der Ware zu laufen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf von außen erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich geltend zu machen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen hat der Kunde diese darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 8 Tagen ab Eingang der Ware beim Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar.

Die Regelung gemäß § 377 UGB bleibt unberührt. Bei verdeckten Mängeln muss die schriftliche Anzeige an die Verkäuferin innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Mangels erfolgen.

(3) Den Kunden trifft in jedem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, einschließlich des Vorliegens des Mangels selbst, des Zeitpunkts der Mangelfeststellung und der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Bei Mängeln, für die die Verkäuferin gegenüber dem Kunden eine Gewährleistungspflicht trifft, leistet die Verkäuferin zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Für die Prüfung der Mängel sowie für die Reparatur oder für die Lieferung von Ersatzteilen hat der Kunde der Verkäuferin die erforderliche Zeit zu gewähren.

Die Kosten und die Gefahr für Hin- und Rücktransport übernimmt der Kunde, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

(4) Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein. Für eine Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder durch Dritte hat die Verkäuferin nur dann aufzukommen, wenn sie hierzu ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Die Gewährleistungsfrist für die Kunden beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Die Verkäuferin ist auch innerhalb dieser Frist dann nicht zu einer Leistung aus diesem Titel verpflichtet, wenn der Kunde mit seinen Zahlungspflichten in Verzug

ist.

§ 8 Haftung

(1) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung der Verkäuferin gegenüber Kunden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind schuldhaft herbeigeführte Personenschäden.

(2) Neben der Haftung für leichte Fahrlässigkeit sind auch der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinnen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ausgeschlossen.

(3) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

§ 9 Rücktritt

(1) Gerät die Verkäuferin aufgrund groben eigenen Verschuldens in Lieferverzug, so kann der Kunde nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen seinen Rücktritt in einem eingeschriebenen Brief an die Verkäuferin erklären. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Kunde ist jedenfalls verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes die Waren auf seine Kosten an die Verkäuferin zurückzusenden.

 (2) Die Verkäuferin kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn (a) nach Vertragsschluss Ereignisse eintreten, die eine Erfüllung des Vertrags zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr kostendeckend oder gar nicht mehr ermöglichen, oder (b) die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu verantworten hat, unmöglich oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch die Verkäuferin weiter verzögert wird.

Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

§ 10 Subunternehmer

Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Schutz und die Sicherheit von Kundendaten ist der Verkäuferin ein Anliegen. Diese verarbeitet Kundendaten nur im gesetzlichen Rahmen, auf gesetzlicher Grundlage und zu entsprechenden Zwecken, insbesondere zur Erfüllung von Vertrags- und Rechtspflichten. Details enthält die Datenschutzerklärung der Verkäuferin, welche einen integrierenden Bestandteil der AGB darstellt und auf der Homepage der Verkäuferin und insbesondere auch im Webshop angeführt und ersichtlich ist.

(2) Kunden stehen Datenschutzrechte zu, insbesondere die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch und Beschwerde. Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung

§ 12 Bildrechte

Alle Bildrechte liegen bei uns bzw. bei unseren Partnern. Eine auch nur auszugsweise Verwendung von Bildern ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet.

§ 13 Verständigungen

Hiermit erklärt sich der Kunde einverstanden, diverse Benachrichtigungen und Dokumente per E-Mail zu erhalten. Dies schließt zB. den Erhalt von Bestellbestätigungen, Auftragsbestätigungen, Versandbestätigungen udgl. mit ein.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das österreichische Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus Rechtsgeschäften ergeben, die mittel- oder unmittelbar diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen sind, ist das für die Verkäuferin sachlich und örtlich zuständige österreichische Gericht in Graz. Die Verkäuferin hat jedoch in jedem Fall das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem Parteiwillen möglichst nahe kommt.